Satzungen

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freunde des Naturhistorischen Museums" und hat seinen Sitz in 1010 Wien, Burgring 7. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf österreichisches Bundesgebiet. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, sind die Förderung der am Naturhistorischen Museum vertretenen Wissenschaftsrichtungen, die Volksbildung und das Ausstellungswesen, sowie der Naturschutz.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1. Der Vereinszweck wird erreicht durch: Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten und Grabungen, Expeditionen und Sammelreisen, sowie der Veröffentlichung der Ergebnisse in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Publikationen. Ankauf von Sammlungsobjekten zum Ausbau der wissenschaftlichen Sammlungen und von Ausstellungsobjekten zur Bereicherung der Schausammlung. Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Exkursionen, Kursen und Ausstellungen. Herausgabe einer Vereinszeitschrift.

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: jährliche Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden, Vermächtnisse, Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen, öffentliche Subventionen, Erlöse aus Publikationen und anderen Vereinsaktivitäten.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und geehrte Mitglieder.

4.1. Als ordentliche Mitglieder gelten Einzelmitglieder oder Partnerschaften. Sie haben jährlich den von der Hauptversammlung festzusetzenden Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten.

4.2. Als außerordentliche Mitglieder gelten Förderer und Stifter, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen eines Vielfachen des Mitgliedsbeitrages unterstützen. Förderer haben jährlich den zehnfachen Jahresbeitrag des ordentlichen Mitgliedes zu entrichten. Stifter haben den einmaligen Betrag in der Höhe des einhundertfachen Jahresmitgliedsbeitrags zu leisten und erwerben dadurch die Mitgliedschaft auf Lebenszeit.

4.3. Als geehrte Mitglieder gelten Ehrenmitglieder und Träger der Ferdinand von Hochstetter Medaille.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich um den Verein, um das Naturhistorische Museum oder um die Wissenschaft am Naturhistorischen Museum besonders verdient gemacht haben. Die Ferdinand von Hochstetter Medaille ist die höchste Auszeichnung die das NHMW und der Verein gemeinsam vergibt. Geehrte Mitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber zu einer Beitragsleistung nicht verpflichtet.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Sowohl physische als juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.

5.2. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder in den Verein erfolgt durch Abgabe einer formellen Beitrittserklärung und der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages einerseits, sowie der Zustimmung des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

Die Ferdinand von Hochstetter Medaille wird auf einstimmigen Beschluss des Direktorenkollegiums des Museums und des Vorstandes des Vereins verliehen. Die Verleihung nimmt der Generaldirektor des Museums oder der Präsident des Vereins vor.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedem Mitglied steht nur eine Stimme zu.

Die Partnerschaften und juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmübertragung ist nur schriftlich möglich, jedem Mitglied darf höchstens eine Stimme übertragen werden.

Alle Mitglieder sind zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen und Begünstigungen zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen berechtigt.

Alle Mitglieder haben die Möglichkeit, Anträge und Vorschläge an den Vorstand zu richten.

6.2. Alle Mitglieder verpflichten sich, die satzungsgemäßen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Art und Höhe verpflichtet.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

7.1. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt schriftlich bekannt gegeben wurde.

7.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beitragsleistungen im Rückstand ist.

7.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein selbst oder sein Ansehen bewusst schädigt, oder seinen Zielen zuwider handelt.

7.4. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

Durch den Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sofort alle Ansprüche und Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

Die bis zum Tage des Ausschlusses gegenüber dem Verein erwachsenen Pflichten bleiben jedoch aufrecht.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

8.1. Die Hauptversammlung

Eine Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis 30. April eines jeden Jahres vom Vorstand einzuberufen. Unter Angabe der Tagesordnung sind die Mitglieder bis spätestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich einzuladen.

Anträge (Tagesordnungspunkte) zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch des Vorschlages des Vorstandes und einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Aufgabenkreis der Hauptversammlung

8.1.1. die Wahl des Vorstands, welche jedes dritte Jahr zu erfolgen hat.

8.1.2. die Wahl von Ehrenmitgliedern

8.1.3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

8.1.4. die Entgegennahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Vereins

8.1.5. die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts durch die Rechnungsprüfer

8.1.6. die Entlastung des Vorstandes

8.1.7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

8.1.8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8.1.9. Beschlussfassung und Beratung über sonstige, der Hauptversammlung vorbehaltene Entscheidungen.

8.2. Der Vorstand

Der von der Hauptversammlung gewählte Vorstand besteht aus:

8.2.1. einem Präsidenten

8.2.2. bis zu fünf Vizepräsidenten

8.2.3. einem Schriftführer und dessen Stellvertreter

8.2.4. einem Kassier und dessen Stellvertreter

8.2.5. bis zu weiteren fünf Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand wird vom Schriftführer im Auftrag des Präsidenten einberufen und ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

Der Vorstand beschließt in allen Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Auflösung muss Einstimmigkeit herrschen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

Der Präsident führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

Der Präsident vertritt den Verein nach außen, gegenüber dritten Personen und Behörden.

Alle schriftlichen Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers.

Schriftliche Erklärungen des Vereins, welche Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) zum Gegenstand haben, müssen die Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers tragen.

Im Falle der Verhinderung tritt an Stelle des Präsidenten, ein Vizepräsident, an Stelle des Schriftführers der Schriftführer-Stellvertreter und an Stelle des Kassiers der Kassier-Stellvertreter.

Der Schriftführer hat den Präsidenten bei Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Zur Erledigung besonderer Aufgaben und Fragen können vom Vorstand jederzeit Unterausschüsse eingesetzt werden, welchen mindestens zwei Vorstandsmitglieder angehören müssen.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.

Aufgabenkreis des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Hauptversammlung
  • Einberufung der Hauptversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
8.3. Die Rechnungsprüfer

Den von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfern obliegt die laufende Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereins. Sie haben alljährlich das Ergebnis ihrer Überprüfung der Hauptversammlung zu berichten und die überprüften Bilanzen zu unterfertigen.

8.4. Das Schiedsgericht

8.4.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

8.4.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf persönlichen, ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen zwei persönliche, ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes persönliches ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8.4.3. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder; Stimmenthaltung ist unzulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 9
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat das verbliebene Vereinsvermögen dem Naturhistorischen Museum in Wien mit der Auflage zuzufallen, mit dem Vermögen die kulturhistorisch und wissenschaftlich bedeutenden Sammlungen des Bundes zu erweitern und der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass daraus ein gemeinnütziger Zweck abgeleitet werden kann.